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Aktualisierter FAQ zur Abrechnung der schmerzmedizinischen Leistungsziffern des Kapitels P der UV-GOÄ
Seit 2024 können Ärzte Unfallverletzte auch schmerzmedizinisch behandeln. Dafür wurde ein Kapitel P mit fünf Gebührennummern in das Gebührenverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ) aufgenommen (der BVSD hat hierüber in den BVSD-News und in einem Mitgliederschreiben informiert).
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat Anfang Juni 2026 zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) einen aktualisierten Fragen-Antwort-Katalog abgestimmt, der bei der Abrechnung der schmerzmedizinischen Leistungsziffern des Kapitels P der UV-GOÄ unterstützen soll (Stand: 01.06.2026).
Neu aufgenommen wurde z.B. ein Abrechnungshinweis zur Behandlung mit Capsaicin-Pflaster zur Behandlung von Nervenschmerzen.
(Auszug) „Die Abrechnung der Kosten der Anbringung des Qutenza-Pflasters inklusive des anschließenden „Verweilzeitraums“ der behandelten Person unter ärztlicher Aufsicht ist über die Nummer 6001 UV-GOÄ möglich. Die Qutenza-Therapie ist als „Folgebehandlung“ von der Nummer 6001 UV-GOÄ erfasst. Je nach Dauer der Behandlung („je angefangene 10 Minuten“) kann die Gebühr bis zu 4-mal pro Sitzung abgerechnet werden. (…)
KBV und DGUV wollen den Fragen-Antwort-Katalog bei Bedarf fortwährend zu aktualisieren.
Link zum aktualisierten Fragen-Antwort-Katalog UV-GOÄ Kapitel P
