Satzung des Berufsverbandes der Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten
in der Schmerz- und Palliativmedizin in Deutschland e.V. (BVSD)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Berufsverband der Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten in der Schmerz- und Palliativmedizin in Deutschland e.V.“. Der Berufsverband führt die Kurzbezeichnung „BVSD e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Frankfurt am Main.
  3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Der Verein hat den Zweck, die weitere qualitative und strukturelle Entwicklung der Allgemeinen und Speziellen Schmerztherapie, der Speziellen Schmerzpsychotherapie, der Palliativmedizin und die Zusammenarbeit seiner Satzung BVSD Mitglieder zu fördern sowie die berufspolitischen Belange der in der Schmerztherapie und der Palliativmedizin Tätigen wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Der Verein hat es sich insbesondere zur Aufgabe gemacht, die berufspolitischen Interessen auf Bundesebene gegenüber den zuständigen politischen und berufspolitischen Institutionen, den Einrichtungen der ärztlichen und psychotherapeutischen Selbstverwaltung, freien ärztlichen und psychologischen Verbänden, den Kostenträgern und andere Behörden und Stellen in allen einschlägigen Fragen zu vertreten und diese zu beraten. Die Mitgliederinteressen auf der Ebene der Bundesländer werden von Landesverbänden ohne eigene Rechtspersönlichkeit vertreten. Die Tätigkeit des Verbandes hat außerdem den Zweck, die in der Schmerztherapie und der Palliativmedizin Tätigen in Fragen zu unterstützen und zu beraten, die mit den Aufgaben des Verbandes in Zusammenhang stehen und die Öffentlichkeit über die Belange der Schmerztherapie zu informieren.
  2. Zur Erreichung einer weiteren qualitative und strukturelle Entwicklung der Allgemeinen und Speziellen Schmerztherapie, der Speziellen Schmerzpsychotherapie, der Palliativmedizin und der Förderung der Zusammenarbeit seiner Mitglieder will der Verband insbesondere
    a) die schmerztherapeutische und palliativmedizinische Versorgung unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen organisieren, soweit dies nicht gesetzlich öffentlichrechtlichen Körperschaften oder sonstigen Organisationen vorbehalten ist.
    b) mit geeigneten Vertragspartnern Vereinbarungen über die Sicherstellung der schmerztherapeutischen und palliativmedizinischen Versorgung treffen. Voraussetzung hierfür ist: – die Bildung entsprechender Kooperations- und Leistungsstrukturen, – entsprechende vertragliche Vereinbarung, – eine für die Sicherstellung ausreichend große Anzahl von teilnehmenden Mitgliedern.
    c) die Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Heil- und Heilhilfsberufen und deren Organisationen sowie den Krankenhäusern fördern.
    d) für die ihn beauftragenden Mitglieder direkt Verhandlungen führen und Verträge abschließen.
  3. Der Verband vertritt und sieht seine besonderen Aufgaben in der Pflege der fachlichen Standards der beiden Fachgesellschaften „Gesellschaft zum Studium des Schmerzes (DGSS) e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Schmerztherapie (DGS) e. V“.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Der Berufsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar berufspolitische Ziele und ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Die fachlichen Standards der Fachgesellschaften müssen vertreten werden.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Die Dauer des Verbands ist unbeschränkt. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

  1. Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt mit der Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie und/oder Palliativmedizin, Algesiologe der DGS e.V. oder Algesiologe der DGSS e.V. sowie jeder Psychologe mit der Weiterbildung Spezielle Schmerzpsychotherapie und/oder Psychoonkologie werden. Des Weiteren steht die Mitgliedschaft auch Ärzten und Psychologen offen, die sich in der Ausbildung zu diesen Qualifikationen befinden. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen. Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten, die in der schmerz- oder palliativmedizinischen Versorgung einen wesentlichen Beitrag leisten, können nach Einzelfallentscheidung durch den Vorstand die ordentliche Mitgliedschaft erwerben, wenn entsprechende Nachweise dem Vorstand vorliegen.
  2. Außerordentliches Mitglied kann jeder Arzt und jeder Psychologe mit Interesse an Schmerztherapie werden; sie besitzen kein aktives und kein passives Wahlrecht.
  3. Personen, die sich in besonderem Maße um die vom Verband vertretenen Belange verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Delegiertenversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen freigestellt und behalten ihren jeweiligen vorherigen Status als ordentliches oder außerordentliches Mitglied.
  4. Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Mitgliedsantrag gegenüber dem Vorstand. Mit Zustellung des aktuellen Satzungsexemplars ist der Aufnahmevorgang abgeschlossen.
  5. Jedes ordentliche Mitglied ist wählbar und wahlberechtigt. Es hat das Recht nach Maßgabe der Satzung Anträge zu stellen und in den Organen und Einrichtungen des Verbandes mitzuwirken. Jedes Mitglied kann die Unterstützung des Berufsverbandes nach den satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch nehmen und an den Vereinsveranstaltungen nach Maßgabe der Satzung teilnehmen.
  6. Die Mitglieder verpflichten sich, den von der Delegiertenversammlung festgesetzten Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit und eventuelle Umlagen für die Zukunft regelt eine Beitragsordnung.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung zu beachten und einzuhalten, die allgemeinen Vorschriften, Beschlüsse und Weisungen der Verbandsorgane zu befolgen und dem Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbestimmungen alle Auskünfte zu erteilen, die die Verbandsleitung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Mitglieder werden gebeten, ihre jeweilige aktuelle e-Mail-Adresse anzugeben und erklären sich mit der Bekanntgabe zur Satzung BVSD Entlastung der Vereinsverwaltung damit einverstanden, dass alle den Verein betreffenden Vorgänge, auch solche die der Schriftform bedürfen, ihnen auch auf diesem Wege zugesandt werden können.
  8. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Streichung.
    a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines Kalenderjahres zulässig. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Austrittserklärung beim Vorstand.
    b) Ein Mitglied, das im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder dessen Ansehen beschädigt hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Delegiertenversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Entscheidung der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung über die Berufung einzuholen. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaft und alle aus ihr resultierenden Rechte. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es, die Berufungsfrist einzuhalten, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
    c) Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung, ohne ausreichenden Grund Mitgliedsbeiträge in Höhe eines Jahresbeitrages schuldig geblieben ist, wird aus der Mitgliederliste gestrichen und somit aus dem Verband ausgeschlossen. Eine Wiederaufnahme kann nach Zahlung der rückständigen Beiträge und Zustimmung des Vorstandes erfolgen. Dasselbe gilt, wenn die Voraussetzungen für die Verbandsmitgliedschaft nicht nur vorübergehend nicht mehr erfüllt werden (z.B. Verlust der Approbation).
  9. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die Zwecke des Vereins durch ideelle oder materielle Unterstützung fördern. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss der Fördermitglieder. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller im Fall einer Ablehnung Gründe mitzuteilen. Die fördernden Mitglieder haben kein Stimm- und kein Wahlrecht; sie haben das Recht, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen; sie haben beratende Stimme. Fördernde Mitglieder verpflichten sich, den von dem Vorstand festgesetzten Jahresfördermitgliedsbeitrag zu entrichten.

Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben rechtzeitig vor, spätestens mit Beendigung ihrer Mitgliedschaft Rechenschaft abzulegen und alle ihnen im Rahmen der Vereinsführung anvertrauten und in den Besitz gelangten Gegenstände zurück zu geben.

§ 5 Organe des Verbandes

Der Verband hat folgende Organe:

  1. Vorstand §§ 6-8
  2. Delegiertenversammlung §§10-15
  3. Länderbeirat § 15
  4. Landesverbandversammlung und deren Sprecher §§ 16-18

Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Mitglieder des Vorstandes und die Sprecher der Landesverbände haften soweit sie ehrenamtlich tätig sind nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich je zu zweit gemeinsam.
  2. Je ein außerordentliches Mitglied des Vorstandes kann von der Gesellschaft zum Studium des Schmerzes (DGSS) e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main, von der Deutschen Gesellschaft für Schmerztherapie (DGS) e.V. mit Sitz in Oberursel entsandt und zu bestimmten Tagungsordnungspunkten zu den Vorstandssitzungen geladen werden.
  3. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung einzeln gewählt; sie müssen Mitglieder des Verbandes sein. Ein Mitglied des Vorstandes soll psychologischer Psychotherapeut sein. Der neu gewählte Vorstand wählt in einer gesonderten Wahl den Vorsitzenden.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre ab dem Tag der Wahl. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Neuwahl bzw. Neuentsendung des Vorstandes im Amt. Das Amt erlischt durch Tod, Ablauf der Wahlperiode, Rücktritt, der mindestens drei Monate zuvor dem Restvorstand anzuzeigen ist, Abberufung, Verlust der Mitgliedschaft im Verband sowie Geschäftsunfähigkeit. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der verbleibende Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds durch die Delegiertenversammlung einen Vertreter, dessen Amtsperiode bis zum Rest der Amtszeit begrenzt ist; scheidet ein entsandtes Mitglied aus, so hat die zuständige Gesellschaft für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen einen anderen Vertreter zu entsenden.
  5. Der Vorstand hat das Recht, die Tätigkeitsfunktionen und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder unter sich zu regeln. Er gibt sich seine Geschäftsordnung – soweit erforderlich – selbst. Er kann Einzelpersonen, juristische Personen, Kommissionen oder Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben hinzuziehen. Diese können zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden, sind aber nicht stimmberechtigt. Vom Vorstand kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und – soweit es die Aufgaben erfordern – weiteres Personal eingestellt und eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Der Geschäftsführer ist zu allen Sitzungen des Vorstands einzuladen.
  6. Die Delegiertenversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abberufen. Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung, bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung sowie dann gegeben, wenn das weitere Verbleiben des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder im Amt für den Verein unzumutbar ist. Vor der Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Beschlüsse, mit denen ein Vorstandsmitglied seines Amtes enthoben wird, bedürfen der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.

§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Die Führung der laufenden Geschäfte des Verbands und dessen Vertretung nach außen;
  2. Vorbereitung der Delegiertenversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
  3. Einberufung der Delegiertenversammlung;
  4. Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
  5. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Rechenschaftsberichtes, die Kassenführung; das Nähere kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden;
  6. Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 Ziff. 7b;
  7. Erlass von Geschäftsordnungen, z.B. auch für die Landesverbände.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Vorstandsmitglieder, schriftlich, fernmündlich oder in elektronischer Form unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Es ist eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Vorstandes verlangt. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung bzw. der Mitteilung folgenden Tag.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitgliederanwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
  4. Über die Beschlüsse des Vorstands werden zu Beweiszwecken Niederschriften angefertigt. Diese sind vom jeweiligen Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die abgefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder in elektronischer Form gefasst werden, wenn mehrheitlich alle Satzung BVSD Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Kassenprüfer

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Verbandes wird regelmäßig durch zwei von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie sind zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Der Jahresabschluss muss durch einen Steuerberater oder vereidigten Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

§ 10 Die Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.

  1. Die Delegiertenversammlung besteht aus den gewählten Delegierten der Landesverbände, dem Vorstand und den Landesverbandsprechern.
  2. Auf je 15 ordentliche Mitglieder eines Landesverbandes entfällt ein Delegierter, auf jeden Landesverband mindestens ein Delegierter. Überschreitet darüber hinaus die Mitgliederzahl die halbe Richtzahl, so entfällt auf den betreffenden Landesverband ein weiterer Delegierter. Stichtag für die Festsetzung der Mitgliederzahl ist der 31.12. des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres. Die Stellvertretung der Delegierten regelt § 17 Ziff. 7.
  3. Die Delegiertenversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Diskussion und Beschlussfassung über berufspolitische Leitlinien und standespolitische Fragen;
    b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
    c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstands;
    d) Beschluss der Reisekosten- und Entschädigungsregelung für Mandatsträger des Verbands;
    e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen;
    f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Verbands sowie die Verwendung des Verbandsvermögens nach Auflösung;
    g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands nach § 4 Ziff 7b;
    h) Wahl der Kassenprüfer nach § 9;
    i) Wahl des Vorstandes, soweit sich aus § 6 Ziff. 2 nichts anderes ergibt;
    j) Sonstige Anträge

§ 11 Einberufung der Delegiertenversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Delegiertenversammlung stattfinden.
  2. Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Satzungsänderungsanträge sind den Delegierten zumindest unter Hinweis auf die betroffene Ziffer mit der Einladung mitzuteilen. Die übrigen Mitglieder der Fachgesellschaften sind durch Veröffentlichung in „Der Schmerz“ und „Schmerztherapie“ über die Delegiertenversammlung zu informieren.
  3. Das Einladungsschreiben gilt den Teilnehmern im Sinne von § 10 Ziff. 1 als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 12 Die Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Vorstandsmitglieder geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Delegierten dies beantragt.
  3. An der Delegiertenversammlung können alle Verbandsmitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind nur die in § 10 Ziff. 1 genannten Personen. Der Versammlungsleiter kann weitere Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.
  4. Die Delegiertenversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlussfähig.
  5. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags.
  6. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Für Wahlen gilt soweit keine Regelung in einer gesonderten Wahlordnung erfolgt folgendes: Bei der Wahl der max. sechs zu wählenden Vorstandsmitglieder wird zunächst eine Kandidatenliste aus den schriftlich vor der Wahl eingegangenen Wahlvorschlägen zusammengestellt. Die Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl gelten als gewählt. Erreichen im ersten Wahlgang zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Anzahl der abgegebenen Stimmen, findet eine Satzung BVSD  Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  8. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere als die gewählten Stellvertreter (§ 17.7) ist unzulässig.
  9. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Delegierten, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll genau der Wortlaut angegeben werden.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jede der in § 10 Ziff. 1 genannten Personen kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung beim Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Anträge sind zu begründen. Auch können bei anstehenden Vorstandswahlen schriftlich Wahlvorschläge gemacht werden. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  2. Der Vorstand hat die Delegierten spätestens 5 Tage vor der Versammlung über alle Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung schriftlich oder in elektronischer Form zu informieren. § 11 Ziff. 3 gilt entsprechend.

§ 14 Außerordentliche Delegiertenversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Delegierten oder der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Delegiertenversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, 13 entsprechend. Allerdings kann der Vorstand die Ladungsfrist zu einer außerordentlichen Delegiertenversammlung angemessen verkürzen, wenn der Vorstand dies für notwendig erachtet.

§ 15 Der Länderbeirat

  1. Der Länderbeirat besteht aus den Landesverbandsprechern.
  2. Der Länderbeirat trifft sich mindestens zweimal im Jahr mit dem Vorstand und berät diesen in allen relevanten Fragen. Dieses Gremium dient des Weiteren dazu, die Transparenz von Vorstandsentscheidungen zu gewährleisten und den Vorstand über Vorgänge in den Landesverbänden zu informieren.

§ 16 Die Landesverbände

  1. Für jedes Bundesland wird ein eigener Landesverband ohne Rechtspersönlichkeit als Untergliederung gebildet. Die Landesverbände arbeiten auf der Grundlage eines einheitlichen Status und einer einheitlichen Wahlordnung, die von der Delegiertenversammlung zu erlassen sind. Sie können sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die vom Bundesvorstand genehmigt werden muss.
  2. Die jeweiligen Landesverbände vertreten nach den in den §§ 17 und 18 niedergelegten Durchführungsbestimmungen die Interessen des Verbandes auf regionaler Ebene. Insbesondere sind sie in Eigenverantwortung berechtigt im Einvernehmen mit dem Vorstand in dem jeweiligen Bereich regionale Verträge nach §2 Ziff. 2d der Satzung zu schließen. Im Übrigen spricht der Landesverband nicht von sich aus im Namen des Verbandes.
  3. Beschlüsse des Bundesvorstands und der Delegiertenversammlung sind für die Landesverbandsversammlung bindend.
  4. Alle Mitglieder des Verbandes, die in dem jeweiligen Bundesland ihre berufliche Tätigkeit ausüben, hilfsweise ihren Wohnsitz haben, sind auch Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes. Wird keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt, ist auf den Hauptwohnsitz abzustellen.

§ 17 Die Landesverbandversammlung

  1. Der Bundesvorstand ruft die jeweils erste Landesverbandversammlung (die Gründungsversammlung) ein; die weiteren Landesverbandversammlungen können sowohl vom Bundesvorstand als auch vom jeweiligen Sprecher einberufen werden. Alle Mitglieder des Landesverbandes werden dazu mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich oder in elektronischer Form als Email unter Angabe der Tagesordnung geladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Auch die Mitglieder des Bundesvorstandes sind zur Teilnahme an der Landesverbandversammlung berechtigt, allerdings nur mit beratender Stimme und mit Antrags-, aber ohne Stimmrecht. Daher soll im Fall, dass der Sprecher die Versammlung einberuft, die Einladung zeitgleich auch an den Bundesvorstand erfolgen.
  2. Die Landesverbandsversammlung wählt einen Sprecher des Landesverbandes und seinen Stellvertreter sowie die Delegierten und deren Stellvertreter für die Delegiertenversammlung nach § 10. Dabei kann jedes ordentliche Mitglied sich selbst oder andere ordentliche Mitglieder als Sprecher, Stellvertreter des Sprechers, Delegierter oder Stellvertreter des Delegierten vorschlagen.
  3. Die mindestens einmal jährlich stattfindende Landesverbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Vertretung der Interessen der Landesverbandsmitglieder auf der Ebene des jeweiligen Bundeslandes
    b) Wahl des Landesverbandsprechers und seines Stellvertreters;
    c) Wahl der Delegierten und ihrer Stellvertreter gem. § 10 Ziff. 2;
    d) Entlastung von Landesverbandsprecher und Stellvertreter.
  4. Die Tagesordnung setzt der Landesverbandsprecher fest. Wenn die Ladung durch den Bundesvorstand erfolgt, erfolgt Festsetzung der Tagesordnung durch diesen.
  5. Der Landesverbandsprecher oder in Abwesenheit sein Stellvertreter, leitet die Landesverbandsversammlung. Er ist für die Erstellung des Protokolls gem. § 17 Ziff. 8 und für dessen Weiterleitung an den Bundesvorstand verantwortlich.
  6. Die Landesverbandsversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlussfähig. Die Landesverbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Enthaltungen werden dabei nicht gezählt. Jedes ordentliche Mitglied kann ein weiteres ordentliches Mitglied vertreten. Die Bevollmächtigung muss durch schriftliche Originalvollmacht unter Angabe des betreffenden Tagesordnungspunktes nachgewiesen und zu Beginn der Sitzung dem Versammlungsleiter übergeben werden. Für Wahlen gilt § 12 Ziff. 7 entsprechend.
  7. Die Delegierten und je ein Stellvertreter werden auf die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl der Stellvertreter ist festzulegen, in welcher Reihenfolge diese die Delegierten im Falle der Verhinderung vertreten. Eine Vertretung ist nur durch gewählte Delegierte möglich. Nach Ablauf der Amtszeit, die vom Tage der Annahme der Wahl an gerechnet wird, bleibt der Delegierte jedoch solange im Amt, bis auf der nächsten Landesverbandsversammlung die Neuwahl erfolgt. Die Delegierten vertreten die Interessen des jeweiligen Landesverbandes in der Delegiertenversammlung.
  8. Für die Protokollierung gilt § 12 Ziff. 9 entsprechend.

§ 18 Der Sprecher und der stellvertretende Sprecher des Landesverbands

  1. Jeder Landesverband hat einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher, die Mitglied des Landesverbands sein müssen. Sie werden von der Landesverbandsversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer, vom Tage der Annahme der Wahl an gerechnet, bleiben sie solange im Amt, bis auf der nächsten Landesverbandsversammlung die gültige Neuwahl erfolgt.
  2. Der Sprecher und sein Stellvertreter vertreten die Interessen der Mitglieder auf der Ebene des jeweiligen Bundeslandes. Sie sind für die Ausführung der Satzung BVSD Beschlüsse des Berufsverbandes verantwortlich. Sie treten nicht von sich aus im Namen des Berufsverbandes auf.
  3. Der Sprecher und sein Stellvertreter berichten dem Bundesvorstand schriftlich und auf Wunsch des Bundesvorstandes persönlich im Rahmen einer Vorstandssitzung oder einer Delegiertenversammlung über ihre Aktivitäten und dem Vorstand, der Delegiertenversammlung oder den Kassenprüfern über die Haushaltsführung mit Vorlage aller Belege. Jeder Sprecher und sein Stellvertreter sind für die ordentliche Buchhaltung und die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften dem Bundesverband zur Erstellung dessen ordentlicher Jahresbilanz bzw. Rechenschaftsberichts verantwortlich. Das nähere kann vom Bundesvorstand in einer Finanz- und Beitragsordnung geregelt werden.

§ 19 Auflösung des Verbandes und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Verbands kann nur in einer Delegiertenversammlung mit der in § 12 Ziff. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Soweit die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Das Verbandsvermögen wird vom Vorstand verwaltet und verwendet. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks entscheidet die letzte Delegiertenversammlung gem. § 10 Ziff 4f über die Verwendung des Vermögens des Verbands.

§ 20 Bevollmächtigung und Allgemeines

  1. Der Vorstand wird bevollmächtigt, Satzungsanpassungen technischen oder deklaratorischen Inhalts verbindlich festzustellen, falls diese zur steuerlichen Anerkennung als Berufsverband oder zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlich sind.
  2. Bei Zweifeln über die Auslegung der Satzung entscheidet die Delegiertenversammlung.

Diese Satzung, errichtet am 20.12.2006, wurde auf der ordentlichen Delegiertenversammlung in Berlin am 24.05.2019 durch Beschluss geändert und ersetzt die Fassung der Satzung, zuletzt geändert durch Beschluss vom 10.06.2016. Sie ist mit Eintragung in das Vereinsregister (Amtsgericht Frankfurt am Main) am 26.11.2019 in Kraft getreten.