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Gemeinsame PM: Schmerzexperten: Schluss mit dem Regelungschaos bei der Verordnung mit medizinischem Cannabis
Berlin, 21. August 2026. Schmerzmediziner sind sich einig, dass das seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli entstandene Regelungschaos bei der Verordnung von medizinischem Cannabis für Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzte sowie für Apotheken untragbar ist. Die maßgeblichen Schmerzorganisationen fordern den Gesetzgeber und die Gemeinsame Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherung auf, „sich an einen Tisch zu setzen und den angerichteten Schaden zu beseitigen“. Außerdem mahnen die Verbände zur Eile: „Rund 60.000 bis 80.000 Patientinnen und Patienten, die Ärzteschaft und die Apotheken stehen im rechtlichen Niemandsland. Patienten wissen nicht, ob, in welcher Form und zu welchen Kosten ihre Behandlung fortgesetzt werden kann. Klarheit muss her und zwar schnell!“, so die Verbände.
Angesichts der sich widersprechenden Einschätzungen von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband über die Auslegung der Gesetzesänderungen zur Verordnung von medizinischem Cannabis sehen der Berufsverband der Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten in der Schmerz- und Palliativmedizin in Deutschland e.V. (BVSD), die Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin e.V. (DGS), die Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. und die Interdisziplinäre Gesellschaft für orthopädische/unfallchirurgische und allgemeine Schmerztherapie e. V. (IGOST) erheblichen Handlungsbedarf.
Zunächst hatten KBV und der GKV-Spitzenverband gemeinsam erklärt, dass der gesetzlich vorgeschriebene sechsmonatige Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel nur dann erforderlich sei, wenn für die jeweilige Erkrankung auch ein entsprechend zugelassenes Fertigarzneimittel zur Verfügung steht.
Wenige Tage später änderte die KBV ihre Auslegung nach erneuter rechtlicher Prüfung grundlegend. Nach ihrer aktuellen Auffassung soll bei jeder erstmaligen Cannabistherapie zunächst ein Fertigarzneimittel eingesetzt werden – auch dann, wenn dieses für die zu behandelnde Erkrankung gar nicht zugelassen ist.
Deshalb sei es beispielsweise unklar, welches zugelassene cannabinoidhaltige Arzneimittel oder Cannabis-Extrakt in welcher THC-Dosierung für welche Indikationen zu Lasten der GKV verordnet werden kann, zumal aktuell für die chronische Schmerzkrankheit kein zugelassenes cannabinoidhaltiges Arzneimittel existiert, so die Schmerzmediziner.
Damit würden Ärztinnen und Ärzte faktisch zu einer sog. Off-Label-Verordnung gedrängt. Dies führe zu erheblichen haftungsrechtlichen, sozialrechtlichen und wirtschaftlichen Risiken. Insbesondere bleibe offen, ob die Krankenkassen solche Verordnungen zuverlässig übernehmen und ob den verordnenden Praxen später Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Arzneimittelregresse drohen, erklären die Verbände.
„Da die Gesetzesänderungen in der Cannabis-Versorgung nicht ausreichend klar formuliert wurden und zu viel Interpretationsspielraum lassen, haben sich die KBV und die Krankenkassen zunächst nach Inkrafttreten des Gesetzes auf eine einheitliche Auslegung verständigt, nach wenigen Tagen jedoch diese Einschätzung widerrufen. Einzelne Krankenkassen agieren aktuell in einem wilden Durcheinander, wenn es um die weitere Behandlung von Patienten mit medizinischem Cannabis geht. Es scheint, als nehmen sich einzelne Krankenkassen das Recht heraus, das durch das Gesetz entstandene Regelungsvakuum nach eigenem Gutdünken zu nutzen, um eine weitere Kostenübernahme von ärztlich verordneten Behandlungen zu verweigern“, so die Schmerzexperten.
